Zur 5. Kabinettausstellung „Von Kopf bis Fuß“- Körperpflege im Wandel der Zeit fragte das Mindener Museum bei den weserfreunden nach Material. Einen interessanten Beitrag konnte Detlef Sönnichsen liefern mit dem Auszug aus dem preußischen Wassergesetz von 1913 zum Gemeingebrauch der Flüsse.
§25. (1) Die natürlichen Wasserläufe erster Ordnung darf jedermann zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Kahnfahren und Eislaufen sowie zur Entnahme von Wasser und Eis für die eigene Haushaltung und Wirtschaft benutzen, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden.