Weserfreunde e.V. — Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen weserfreunde e. V.
(2) Sitz des Vereins ist Minden

§ 2 Vereinsziel
Die Ziele des Vereins sind
a) die Integration der Weser in das Stadtbild Mindens
b) die Entwicklung der Weser für das Wohl von Mensch, Natur und Wirtschaft
c) die Zusammenarbeit mit Organisationen, die in entsprechender Weise an der Weser tätig sind
d) die Einrichtung eines regelmäßigen Weserstammtisches als Plattform zum Austausch aller an der Weser Interessierten

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung -AO- § 52. Die Aktivitäten des Vereins sind nicht auf einen bestimmten Personenkreis
beschränkt, sondern kommen einer breiten Allgemeinheit zu Gute.
(3) Die Gemeinnützigkeit der Vereinsziele aus § 2 dieser Satzung ist in den Nrn. 8, 21 und 25 des § 52 Abs. 2 -AO- begründet:

Stichworte Naturschutz, Landschaftspflege und Hochwasserschutz:

Mit dem Projekt Nr. 2 „Weserinsel“ wollen die Weserfreunde die Weser durch das Schaffen natürlicher Abschnitte in Teilbereichen und durch Gestaltung natürlicher Uferbereiche als Lebensraum für Menschen, Flora und Fauna verbessern.
Damit werden die Ziele der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie und des Bundesnaturschutzgesetzes verfolgt.
Um der Bevölkerung eine Einschätzung der Hochwassersituation zu ermöglichen, soll der Weserwasserstand am Projekt Nr. 4 „Stadtpegel Minden“ am Weserufer und im Internet mit historischen Hochwasserständen vergleichend dargestellt werden.
Das Projekt Nr. 5 „Landesgartenschau 2017“ hat zum Ziel, durch Umgestaltung der Weseraue den schadlosen Hochwasserabfluss zu fördern und gleichzeitig natürliche und gestaltete Erholungsräume in der Flussaue zu entwickeln.

Stichwort Sport:

Die Projekte Nr. 1 „Weserpromenade“ und Nr. 3 „Weserstrand“ mit einem Beachvolleyballfeld dienen der allgemeinen Naherholung, fördern sportliche Betätigung und die Gesundheit.

Stichwort Förderung des bürgerschaftlichen Engagements:

Die Einrichtung des regelmäßig stattfindenden Weserstammtisches ist  darauf ausgerichtet, allen an der Weser Interessierten und Beteiligten eine Möglichkeit zum Austausch zu bieten und die unter § 2 unter a) bis c) genannten Ziele durch gemeinsames Handeln voranzutreiben.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt mit Unterzeichnung des Gründungsprotokolls und endet am 31.12.2008, es gilt als Rumpfgeschäftsjahr. Die folgenden Geschäftsjahre beginnen am 1. Januar und enden am 31. Dezember.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Körperschaften öffentlichen Rechts oder andere juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Die Mindest-Beitragshöhe und die Fälligkeit werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Einzelfällen den Beitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(4) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
(5) Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium des Vereins. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes sowie die jährliche Wahl der Kassenprüfer
b) Jährliche Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der anderen Gremien des Vereins sowie des Kassenprüfungsberichtes und die Beschlussfassung über die Entlastung
c) Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen, oder wenn die Interessen des Vereins es erfordern, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder den schriftlichen Antrag dazu stellt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen per E-Mail einberufen und geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung trifft die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
(5) Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokollführer bestimmt, er führt über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ein schriftliches Protokoll, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Er wird für die Dauer von zwei Jahren von den stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.
(4) Der Vorstand kann um Beisitzer erweitert werden. Sie sind stimmberechtigt. Wahl und Amtszeit entsprechen Abs. (2). Die Anzahl der Beisitzer darf die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.
(5) Vorstand oder Beisitzer sind bei Entscheidungen, die ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Verein berühren, nicht stimmberechtigt.

§ 9 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen – auch soweit sie den Vereinszweck berühren – können nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an das „Büro am Fluss – Lebendige Weser e.V“, Höxter, das es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 u. § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecke zu verwenden hat.
Minden,
17. April 2008/24. April 2009/16. Juni 2011

Erstfassung 17. April 2008
Ergänzt 24. April 2009
Geändert 16. Juni 2011